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Allgemeine Geschäftsbedingungen der JVM Europe GmbH

I. Geltung

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGBs“) gelten für alle unserer Lieferungen und Leistungen. Sie dienen dazu, die Rechtsverhältnisse mit unseren Kunden transparent zu regeln und gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehenden oder von unseren AGBs abweichenden Bedingungen von Kunden wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir haben zuvor ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn in Kenntnis oder von unseren Bedingungen abweichender Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere AGBs gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung. Alle sonstigen Vertragsbedingungen, die zwischen dem Kunden und uns individuell vereinbart werden, gehen, soweit sie von diesen AGBs abweichen, diesen Bedingungen vor.
  3. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Kunden hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) mit klarer Identifizierung des Absenders, abzugeben.

II.  Angebote

  1. In unseren Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und An speziell für einzelne Kunden ausgearbeitete Angebote halten wir uns grundsätzlich 30 Kalendertage ab Datum des Angebots gebunden.
  2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige indiviudelle Abweichungen von unseren AGBs sind nur rechtswirksam, wenn wir hierzu ausdrücklich und schriftlich unser Einverständnis erklären.
  3. Angaben in unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht; vielmehr gilt allein die offensichtlich gewollte Erklärung.
  4. Unsere Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns insofern ausdrücklich unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde hat unsere Unterlagen und die ggf. vereinbarten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stets vertraulich zu behandeln und auf unser Verlangen hin ohne Zurückhaltung von Kopien unverzüglich nach unserem Wunsch entweder zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Wir weisen darauf hin, dass uns bei einer Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kunden zustehen.
  5. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden durch uns lediglich ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich Dokumentation zu Eine Vervielfältigung dieser Software, außer zu Sicherungszwecken bzw. im gesetzlichen Umfang nach §§ 69a ff. UrhG, ist ausdrücklich untersagt.

III.  Preise, Preisänderungen

  1. Unsere Preise verstehen sich, sofern im Angebot nicht anders vermerkt, für eine Lieferung ab Werk („ex works“) ohne Verpackung, Transport und Versicherung.
  2. Sämtliche Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Jegliche Art von Skonto oder dergleichen bedarf unsererseits einer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.
  3. Mit Ablauf der grundsätzlichen Zahlungsfrist von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung kommt der Kunde in Verzug. Wir sind berechtigt, für die Zeit vor Verzugseintritt Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 6 % zu Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, vom Kunden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 % p. a. über demjeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen zusätzlich geltend zu machen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir außerdem berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu fordern.
  4. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde ihnen nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Rechnung schriftlich widerspricht.
  5. Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung der § 273, 320 BGB nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder vollkommen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zu einer Abtretung seiner Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Kunde nicht berechtigt, es sei denn, wir haben vorab schriftlich zugestimmt.

IV. Lieferung, Mitwirkung, Haftung

  1. Die Erfüllung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die richtige und rechtzeitige Vornahme aller für eine vertragsgemäße Lieferung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden voraus. Insbesondere ist der Kunde verpflichet, bei einer Lieferung zu einem von ihm bestimmten und vereinbarten Erfüllungsort auf erstes Anfordern für eine freie Zufahrt, Liefermöglichkeit/Zugänglichkeit bis zum endgültigen Aufstellungsraum und eine unverzügliche Entladung zu sorgen. Eine weitere Voraussetzung, die hier ausdrücklich als Mitwirkungspflicht des Kunden definiert wird, ist die rechtzeitige Bezahlung seiner Rechnungen. Unsere Leistungspflicht wird ausgesetzt und ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der Geschäftsverbindung im Verzug ist.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklichvorbehalten. Im vorliegenden Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Ist unser Lieferung oder sonstige Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Rohstoff-, Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfen, gravierenden Transportstörungen B. durch Straßenblockaden, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, Pandemien, uns nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, nicht möglich, sind wir zur Lieferung oder Leistung nicht verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert. Die Lieferung- oder Leistungszeit verlängert sich in diesem Fall um die Dauer der Behinderung. Dauert das Leistungshindernis voraussichtlich mehr als drei Monate, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Schließlich haften wir nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist nach Ziffer VI. Nr. 4.

V. Gefahrenübergang und Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt stets Lieferung “ab Werk” („ex works“) mit einem von uns festgelegten Ort als Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr, mangels ausdrücklicher, schriftlicher entgegenstehender Vereinbarung, auf den Kunden über.
  2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte
  3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir, auf dessen Kosten, unser Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Etwaige Transportschäden und oder Verluste müssen uns unter Beifügung eines Schadenprotokolles des Transportunternehmens sofort nach Auslieferung gemeldet werden.
  4. Der Kunde darf die Annahme unserer Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern und ist verpflichtet, (vermeintlich) fehlerhaft oder überzählig gelieferte Ware angemessen unentgeltlich bis zu einer Klärung unsererseits, u.a. im Rahmen von Nr. VI, zu lagern.

VI.  Gewährleistung 

  1. Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Mangelfreiheit der Ware entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen.
  2. Sofern es sich bei der Ware um zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung i.S.d. § 377 HGB unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen.
  3. Eine schriftliche und substantiierte Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt irgendein Mangel zeigt; es gelten die gesetzlichen Regelungen in §§ 377, 381 Abs. 2, 379 HGB. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 (sieben) Arbeitstagen (= unverzüglich) ab Ablieferung oder Abholung; nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Kunde seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für diesen Mangel ausgeschlossen, und die Ware gilt als mangelfrei und als vom Kunden genehmigt.
  4. Sämtliche Ansprüche (insbesondere auch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden) des Kunden verjähren spätestens in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  5. Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz der Teile, die den Mangel aufweisen; ein Recht auf Rücktritt oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel innerhalb angemessener Zeit zu beheben. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits.
  6. Für notwendige Gewährleistungsarbeiten hat uns der Kunde die hierfür erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme derartiger Gewährleistungsarbeiten nicht berechtigt, es sei denn, diesem wurde aus technischen Gründen ausnahmsweise von uns zuvor ausdrücklich schriftlicht zustgestimmt.
  7. Ein Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel ausnahmsweise nicht im ursächlichen Zusammenhang mit besagter Veränderung steht.
  8. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht bei lediglich unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei lediglich unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung, Übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter bauseitiger Voraussetzungen oder technischer Angaben des Kunden, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten Montagen oder Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keinerlei Gewährleistungsansprüche.
  9. Wir sind bestrebt, Schutzrechte (z.B. Patente, Gebrauchsmuster) Dritter auf unseren Produktsektoren jederzeit zu Es ist jedoch nicht möglich, jederzeit sämtliche Schutzrechte auf Produkte sowie auf deren Verwendung auf den vielfältigen Gebieten der Verarbeitung festzustellen. Für die Beachtung einschlägiger Schutzrechte können wir daher keine Haftung übernehmen. Bei Produkten, die wir speziell für den Besteller anfertigen, und die nicht zu unserem Standardprogramm gehören, stellt uns der Kunde auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen frei.

VII.  Gesamthaftung

  1. Soweit nicht anderweitig in diesen AGBs ausdrücklich geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, Dies gilt nicht, soweit eine Haftung nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, aus Arglist, aus Nichteinhaltung einer von uns übernommenen Beschaffenheitsgarantie, aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits in Betracht kommt.
  2. Wir haften nicht für fahrlässig verursachte Schäden, es sei denn, wir haben eine vertragswesentliche Pflicht verletzt oder ausdrücklich schriftlich eine Garantie übernommen.
  3. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir halten für unsere Kunden eine Betriebs-und Produkthaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 5 Mio. Euro pro Einzelfall vor. Sämtliche Haftungs- und Schadensersatzansprüche aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien, die nicht von den oben genannten Versicherungsleistungen abgedeckt sind oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sind in der Höhe auf maximal 200.000,00 Euro begrenzt.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen.
  5. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos, sonstige staatliche Sanktionen oder höhere Gewalt, u.a. Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Krieg oder Pandemien, entgegenstehen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührender Forderungen bleibt sämtliche Ware (Vorbehaltsware), auch nach Veräußerung durch den Besteller oder Kunden, unser Eigentum (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Bei einem Kontokorrentsaldo aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum vor, bis der Saldo vollständig ausgeglichen ist, bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware jederzeit pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern während der üblichen Lebensdauer der Ware Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Sollten Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen oder Eingriffe Dritter dennoch vorliegen, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns unverzüglich die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vorbehaltsware in eine andere Sache eingebaut wird und die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist.
  6. Der Kunde darf im Übrigen die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren werden bereits jetzt im voraus an uns abgetreten. Bei Einbau oder Verarbeitung unserer Ware gilt der unter Ziffer 5 genannte Wertanteil (die unterstrichene Passage) unserer Ware an der Gesamtforderung aus dem Verkauf des Produktes durch den Kunden als mit ihrer Entstehung an uns abgetreten. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Er ist nicht berechtigt, diese Forderungen anderweitig abzutreten.Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der objektivrealisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

IX. Sicherheitsmaßnahmen

  1. Sind unsere Mitarbeiter in den Räumlichkeiten oder auf dem Gelände des Kunden im Einsatz, trägt letzterer Sorge dafür, dass Sicherheit und Gesundheit vor Ort gewährleistet Insbesondere dürfen von Produkten und Gerätschaften des Kunden zu keiner Zeit irgendwelche Gefahren für unsere Mitarbeiter oder Dritte ausgehen.
  2. Im Einzelfall hat der Kunde auf unsere Anfrage hin eine schriftliche Erklärung abzugeben, die die Unbedenklichkeit des Einsatzortes und die Freiheit von jeglichen Kontaminationen bestätigt.
  3. Bestehen unsererseits berechtigte Zweifel an der Unbedenklichkeit des Einsatzortes, sind wir grundsätzlich von der Leistung frei und zum Rücktritt vom Vertrag

X.  Sorgfaltspflichten Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG)

  1. Wir verpflichten uns, die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nach dem LkSG jederzeit zu beachten. Dies gilt für alle Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Beschaffung, Produktion und Lieferung unserer Produkte. Wir führen regelmäßig Risikoanalysen durch, um potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in unserer Lieferkette zu Diese Analysen umfassen unsere direkten Lieferanten sowie alle relevanten Zulieferer in der gesamten Lieferkette. Bei identifizierten Risiken ergreifen wir angemessene Präventivmaßnahmen, und setzen uns mit unseren Lieferanten in Verbindung, um sicherzustellen, dass diese ebenfalls die gleichen Sorgfaltspflichten nach dem LkSG einhalten. Das Vorstehende gilt für alle Verträge, die wir mit unseren Kunden schließen, sowie für alle von uns angebotenen Produkte und Dienstleistungen.
  2. Unsere Kunden sind gleichfalls verpflichtet, jederzeit sämtliche LKSG Vorschriften Nachgewiesene Verstöße des Kunden hiergegeben berechtigen uns zur fristlosen Kündigung der Geschäftsbeziehung. Der Kunde hat uns auf unsere Nachfrage hin jederzeit schriftlich Auskunft über die von ihm getroffenen LkSG-Maßnahmen zu geben.

XI.  Datenschutz

Den Schutz jeglicher Daten unserer Kunden aus der Geschäftsbeziehung hat für uns oberste Priorität, und wir halten jederzeit sämtliche einschlägigen gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz ein. Unsere verbindlich für Geschäftsbeziehungen mit Kunden und sonstigen Dritten geltenden detaillierten Datenschutzbestimmungen befinden jederzeit zugänglich auf unserer Website https://www.myjvm.eu/de/privacy-policy-jvm/ Anfragen, Forderungen oder die etwaige Ausübung von Rechten aufgrund der DSGVO, dem BDSchutzG oder sonstigen anwendbaren Datenschutzregelungen sind an unseren Datenschutzbeauftragten zu richten:

RA Prof. Dr. Frank Diedrich, Prof. Diedrich Rechtsanwälte & Mediatoren, Wolfsberg 8, 31832 Springe, Region Hannover, email: office@1a-law.de.

Sofern wir vernetzte Produkte nach EU Data Act (Verordnung 2023/2854) einsetzen, kommen wir gegenüber dem Kunden unverzüglich oder auch auf dessen schriftlicher Anfrage unseren gesetzlichen Informationspflichten nach und machen dem Kunden diese vernetzten Daten nach Artt. 2 und 3, ggf. gegen angemessene Bezahlung, zugänglich. Unser Datenschutzbeauftragter, s.o., ist die bei uns hierfür zuständige Stelle als EU DATA ACT OFFICER/“DAO“.

XII.  Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Streitigkeiten aus oder aufgrund dieses Vertrages sind zunächst nach Treu und Glauben an einem neutralen Ort im Wege von Nachverhandlungen zwischen den Parteien Sollte dies scheitern, vereinbaren die Parteien eine Mediation nach den Regeln des Instituts für Europäische Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit (IEMS) e.V. (european-mediation.de), das einen geeigneten Mediator bestellt. Als Ort der Mediation wird Hannover bestimmt. Sofern eine Partei nach oder während der Mediation diese schriftlich für gescheitert erklärt, sind die ordentlichen Gerichte in Hannover zuständig. Wir sind indes nach eigener Wahl ebenso berechtigt, an einem anderen, gesetzlich zulässigen Ort, z.B. dem Sitz des Kunden, zu klagen.
  2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich deutsches
  3. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, gilt unser Geschäftssitz als Erfüllungsort.

 

(Entw6- 13.11.2024fd)

Entw7-09012025fd